Satzung des Reit- und Fahrvereins Eddersheim 29.08.2020
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister
- Der Verein führt den Namen: Reit- und Fahrverein Eddersheim.
- Der Reit- und Fahrverein hat seinen Sitz in Hattersheim-Eddersheim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt eingetragen und führt dadurch den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung (AO).
- a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports.
b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Ausbildung und Förderung in Reiten, Voltigieren und Fahren, die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege sowie Pflege der Geselligkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind umgehend durch das Mitglied dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen aufwandsbedingt einen höheren Mitgliedsbeitrag. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.
- Mitglieder haben:
- Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Informations- und Auskunftsrecht.
- Das Recht auf Teilnahme an und Nutzung der Angebote des Vereins.
- Das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen.
Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Streichung aus dem Vereinsregister oder wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung seiner Beiträge in Verzug ist. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn man mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als sechs Monate in Verzug ist, Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt, den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert, durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.
- Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, diese werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über Gebühren und Umlagen, die für die Finanzierung besonderer Ausgaben erforderlich werden sollten, entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und falls erforderlich Umlagen, Sorge zu tragen. Die Zahlungen sind spätestens zum 1.6. eines laufenden Jahres fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Betrag wird dann mit 5% Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzugs verzinst. Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/Gebühren/Umlagen keine ausreichende Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragszahlung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Sollte ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden, kann es der Vorstand durch Vorstandsbeschluss von den Mitgliedsbeiträgen befreien.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
-
- Der geschäftsführende Vorstand (§ 6),
- Der erweiterte Vorstand (§ 7),
- Die Mitgliederversammlung (§ 8).
Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB)
- Der geschäftsführende Vorstand besteht ausfolgenden Personen:
- 1. Vorsitzender (m/w/d),
- 2. Vorsitzender (m/w/d),
- Schriftführer (m/w/d),
- Kassierer (m/w/d).
Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Es gilt das Vier-Augen-Prinzip. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand gemäß § 6 führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Vereinsaufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
- Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
- Scheidet ein Mitglied in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann sich der Vorstand aus den Kreisen der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
- Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder sein Vertreter nach Bedarf einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einberufung an alle Mitglieder erfolgt ist und mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Beschlüsse sollen in der Regel durch Diskussion einstimmig herbeigeführt werden. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, entscheidet die Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Wenn mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands dies beantragt, hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Vor der Abstimmung sind die Mitglieder des erweiterten Vorstands (§ 7) anzuhören. Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von 2 anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben.
- Der/die Vorsitzende kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Der/die Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens zwei Werktage ab Abgang der Email – Vorlage sein. Die E-Mail- Vorlage gilt als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung zugeht. Für die Abstimmung gilt die o.g. Regel – kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, entscheidet die Mehrheit. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zur Beschlussvorlage. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Der geschäftsführende Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss mit 3/4 Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich nach dieser Satzung für den Verein tätigen Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands über die Amtsenthebung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
§ 7 Der erweiterte Vorstand
Im erweiterten Vorstand können folgende Positionen besetzt werden:
-
- Sportwart (m/w/d),
- 2. Kassierer (m/w/d),
- Pressewart (m/w/d),
- Jugendwart (m/w/d),
- Platzwart (m/w/d),
- Voltigierbeauftragter (m/w/d),
- Veranstaltungswart (m/w/d).
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden ebenfalls für zwei Jahre gewählt.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands beraten den geschäftsführenden Vorstand auf ihren Sachgebieten.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer ggf. weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
- Auflösung des Vereins
- Erlass von Ordnungen
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt.
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift. Die Mitteilung von Adressänderungen und Änderungen von Emailadressen ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Jedes Mitglied kann bis spätestens sechs Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlung in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim zu wählen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Veränderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins eine von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
-
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste)
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein- Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
- Art der Abstimmung
- Satzung – und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut
§ 9 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt aus den Kreisen der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal in Folge wiedergewählt werden.
- Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im Ermessen der Kassenprüfer.
- Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht, in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten.
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit.
- Sperrung seiner Daten.
- Löschung seiner Daten.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 11 Auflösung
- Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.08.2020 beschlossen.